Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung in seinem realen Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie zur Erwirtschaftung von laufenden Erträgen anzulegen, um über die Ausschüttung der Erträge die vorgegebenen Stiftungsleistungen dauerhaft verwirklichen zu können. Zustiftungen können gerne jederzeit erfolgen – diese wachsen dem Grundstockvermögen zu.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge im Sinne des Stiftungszwecks obliegen dem Vorstand. Der Beirat/Stiftungsrat berät und beaufsichtigt den Vorstand, dessen Mitglied(er) er auch wählt. Die Stiftung darf ihre Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.